Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten in Zusammenhang mit allen hergestellten und gehandelten Produkten sowie Dienstleistungen
der Kieswerk Boningen AG, Boninger Frischbeton AG, Belagswerk Boningen AG, Kieswerk Gunzgen AG, Wyss Kies und Beton AG und Kies
Neuendorf AG – nachstehend «Baustoffzentrum, Hersteller, Werk oder Lieferwerk» genannt. Alle Aufträge für die Bezüge oder die Lieferung von Beton und Kiesmaterial, sowie Asphalt und die Annahme von Deponiematerial werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.
Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Werk schriftlich bestätigt worden sind.

1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preisliste gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Unternehmungen. Für Privatbezüger kann ein Aufschlag verrechnet werden. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preise. Sie werden erst mit der Annahme eines dem Baustoffzentrum aufgrund dieser Preisliste erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf drei Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich ohne MwSt. Die Preislistenpreise beziehen sich auf 1 m³ verarbeiteten Beton, 1 m³ Kiesmaterial lose, 1 t Asphalt sowie 1 m³ Deponiematerial lose. Die Preise gelten ferner für Bezüge, Lieferungen und Annahmen innerhalb der in den Werken und Deponien geltenden Verladezeiten. Bezüge, Lieferungen und Annahmen ausserhalb dieser Zeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung «franko Baustelle» vereinbart, gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren An-/Abfuhrweg und die umgehende Materialabnahme durch den Besteller. Zusätzliche Ablade-, Lade- und Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird separat verrechnet. Die Fahrzeugart und -grösse wird durch das Lieferwerk bestimmt, sofern durch den Besteller nicht explizit ein anderweitiger Auftrag vorliegt. Während der Wintermonate kann für den Mehraufwand zur Produktion von Asphalt und Beton ein Zuschlag verrechnet werden.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen beim Bezug, in der Auslieferung, bzw. Annahme den Vorrang. Das Werk benötigt bei der Bestellung verbindliche Angaben: u.a. genaue Kunden-, Baustellen- und Rechnungsadresse, Materialbezeichnungen gemäss massgebend geltender Norm oder der Preisliste Baustoffzentrum und Angaben über Mengen, Leistung und allfällig erschwerter bzw. abweichender Zufahrts- und Baustellenbedingungen. Aufträge und Lieferabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ohne Vorbestellung ist eine Wartezeit in Kauf zu nehmen. Spezialprodukte und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren, mindestens aber vier Arbeitstage vor Produktion. Beträgt die Frist zwischen Auftragserteilung und Ablad auf der Baustelle weniger als zwei Stunden, kann ein Zuschlag von CHF 100.00 pauschal pro Bestellung verrechnet werden. Das Baustoffzentrum macht darauf aufmerksam, dass zur Bestellkontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen werden ausschliesslich in Streitfällen ausgewertet. Die Vorschriften des Datenschutzes werden eingehalten.

Beton: Wird bei Bestellungen Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die NPKBetonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton nach Zusammensetzung gemäss SIA 262 verlangt, sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Ausschreibendem, Verwender und Hersteller unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Lieferwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Toleranzen. Für Betonlieferungen nach Zusammensetzung oder nach Eigenschaften gemäss SN EN 206 ist für den Gesamtauftrag und insbesondere bei Sorten mit den Expositionsklassen XC4, XF1 und höher eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erstellen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten nach vorheriger Absprache durch den Besteller zu übernehmen.

Asphalt: Sind für neue Asphaltsorten oder aufgrund von Rezepturen des Verwenders Vorversuche notwendig, so sind deren Kosten nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber zu übernehmen. Muss eine Typprüfung auf Verlangen erstellt werden, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Verwender anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Materialgewicht

3. Zusätze und Ausgangsstoffe
Die Zumischung von Zusätzen ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Werks. Werden vom Verwender bestimmte Produkte und/oder Dosierungen verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons und Asphalts abgelehnt. Das Werk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt. Die Verwendung von Trennmitteln und deren Menge geschieht bei Bezügern auf deren eigenes Risiko.

Beton: Bei Bestellungen von Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe und/oder Zusätze vorschreibt bzw. beimischt, ausgenommen ist eine schriftliche Vereinbarung.

Asphalt: Bei Bestellungen von Asphalt gemäss SN 640 431-21b-NA / VSS 40 436 erlischt automatisch die Zertifizierung des Belagstyps, wenn der Besteller die Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe oder Zusätze vorschreibt, ausgenommen ist eine schriftliche Vereinbarung.

4. Abholung und Lieferung

Die Produktionszeiten und Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer 1/2 Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen und bei Lieferung «franko Baustelle» aus verkehrstechnischen Schwierigkeiten oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterproduktion und -belieferung durch andere Werke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weitere direkte oder indirekte Schäden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verzögerungen bei der Materialabnahme dem Lieferwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

Der Besteller/Bezüger organisiert eine einwandfreie Zufahrt zur Ablade- und/oder Ladestelle. Strassen- oder Trottoirabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen sind rechtzeitig zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung für Schäden und zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn Zufahrtswege und Ablade- und/oder Ladestellen nicht den Erfordernissen entsprechen. Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.

Für die Schüttdichte (t/m³) und die Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. Die Umrechnung auf m³ erfolgt aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

Allgemein: Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.

Asphalt: Das Abbestellen des Mischgutes hat mindestens eine Stunde vor der vereinbarten Beladungszeit zu erfolgen, ansonsten wird das bereits produzierte Mischgut dem Besteller verrechnet. Wird der Asphalt im Werk abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transports für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse und Temperaturverlust zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Mischgutes auf der Baustelle zu treffen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung der Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Werk jede Verantwortung ab.

5. Garantie
Das Werk garantiert die Produktion bzw. Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität für Beton, Kiesmaterial, sowie Asphalt. Es haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform produziertem und geliefertem Material. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Werk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.

Beton: Bei Beton wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, diese Schäden sind nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Frischbetons zurückzuführen, und der Besteller muss für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in den Normen SIA 262/1 und SN EN 206 aufgeführten Prüfnormen und der daraus durch das Werk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Werks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. Wird der Frischbeton vor oder während des Ablads oder beim Einbringen z.B. durch Zugabe von Wasser usw. verändert, erlischt die Garantie. Weitere Bedingungen für die Garantieleistungen sind das korrekte Einbringen, Verdichten und Nachbehandeln des Betons unter Berücksichtigung der Witterungseinflüsse.

Kies: Wenn das Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist, übernimmt das Werk keine Gewährleistung. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern wird jede Haftung des Lieferwerks für die Beschädigung der Dachhaut abgelehnt, ebenso haftet das Werk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird.

Asphalt: Auf Verlangen des Bestellers gibt das Werk über die zu liefernden Normasphalte kostenlos Typenprüfungen ab, in denen die Mischgutsollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ausgewiesen werden. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn nötig auf Grund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Massgebend für den Nachweis der Asphaltqualität sind die im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) erstellten Prüfungen. Für die Schadensregulierung von qualitativ ungenügendem Asphalt gilt das ASTRA-Abzugssystem.

6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller bei Ablieferung des Materials zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt,
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.

Bei Lieferung «franko Baustelle» gilt als Ablieferung die Übergabe auf der Baustelle und bei Abholung ab Werk die Übergabe des Materials auf das Transportmittel. Die ordnungsgemässe Übernahme des Materials und die Richtigkeit der Angaben sind durch den Besteller/Empfänger mit Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Werk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor der Verwendung, insbesondere vor dem Einbringen, anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers/Empfänger hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, ist der Besteller/Empfänger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Werk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Werk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss Norm vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, übernimmt das Werk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller/Empfänger zu tragen.

7. Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deponie- und Recyclingmaterial
a. Annahme- und Liefer-Vorbehalt
Die Annahme von Material zur Entsorgung und die Lieferung von Material bleiben im Einzelfall vorbehalten. Alle Produkte nur solange Vorrat.

b. Anlieferung Deponiebedingungen
Der Anlieferer ist für die Konformität des angelieferten Materials verantwortlich. Es darf nur nach den gültigen Gesetzen und Vorschriften zulässiges und auf dem Lieferschein vermerktes Material angeliefert werden. Die Verantwortung bleibt beim Anlieferer, auch wenn eine visuelle Kontrolle bei der Annahme nicht feststellt, dass falsch deklariertes oder unzulässiges Material angeliefert wurde. Kosten für das Wiederaufladen und den Rücktransport oder das eventuelle fachgerechte Entsorgen gehen zu Lasten des Anlieferers. Der im Lieferschein unter «Kunde» aufgeführte Anlieferer/Empfänger gilt als einzig rechtsgültig Verantwortlicher und Zahlungspflichtiger.

c. Recyclingmaterial Verkaufs- und Lieferbedingungen
Das Werk garantiert die vereinbarte Materialkategorie und Qualität des Materials nach den gültigen Richtlinien und Normen. Beanstandungen zur Materialkategorie, Qualität oder Menge des gelieferten Materials sind beim Beladen geltend zu machen, spätestens aber vor Verwendung des Materials dem Werk anzuzeigen. Bei begründeter Beanstandung kann das Werk Ersatz- oder Nachlieferung leisten.

d. Einbauvorschriften
Der Kunde erklärt die gültigen Vorschriften (Einsatzmöglichkeiten von Sekundärbaustoffen) zu kennen und die Materialien dementsprechend einzubauen.

8. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Leistungen und Zusatzleistungen wie z.B. Warte-, Ablade- und Ladezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, die in der Preisliste ausgewiesenen Preise. Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, ab 31. Tag wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Bei Ausständen über 60 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Lieferung eingestellt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.

Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Lieferwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen

9. Datenschutz
Der Schutz von Personendaten ist uns ein zentrales Anliegen. Daher regeln wir den Datenschutz in der Datenschutzerklärung, welche auf unserer Website jederzeit aufrufbar ist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht.

Boningen/Gunzgen/Härkingen/Oftringen/Neuendorf

Januar 2024