Allgemeine Bestimmungen

Mit dieser Deklaration bestätigt der Anlieferer (Bauherr/Bauunternehmer/Transporteur etc.), dass nur korrekt deklariertes Material gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA angeliefert wird. Material das falsch deklariert wurde, kann entsprechend der Qualität neu eingestuft und preislich angepasst werden. Wenn der Anlieferer Material das den Anforderungen an die Verwertung mineralischer Bauabfälle gemäss VVEA nicht entspricht, in der Ablagerungsstelle ablädt, oder abladen lässt, haftet er vollumfänglich für die Kosten der fachgerechten Entsorgung dieses Materials.

Der PAK-Gehalt des Ausbauasphalts ist mit einem Attest zu belegen. Bei weniger als 100 m³ und ohne Attest, wird eine Schnellanalyse mit dem PAK-Marker (Dosen-Spray) durchgeführt und eine Deklaration durch das Baustoffzentrum vorgenommen bzw. der Anlieferer angewiesen, ein Attest einzuholen. Insbesondere bei der Anlieferung von Ausbauasphalt mit PAK-Gehalt <250 ist immer ein Attest erforderlich, oder der Ausbauasphalt wird in eine höhere PAK-Gehaltskategorie eingestuft und löst entsprechend höhere Annahmegebühren aus. Sollten sich während der Bauausführung irgendwelche Anzeichen für eine Verschmutzung ergeben, sind die Anlieferer umgehend zu stoppen und die Annahmestelle zu informieren.

Die Anlieferungen mit Angabe der entsprechenden Informationen sind am Vortag bis spätestens 16:00 Uhr anzumelden.
Ohne Voranmeldung behalten wir uns vor, die Annahme des Materials zu verweigern.

Öffnungszeiten für Depotanlieferung, entnehmen Sie bitte aus unserer Homepage und den Anschlägen in den Werken/Deponien.

Als integrierter Bestandteil dieser Voranmeldung/Deklaration gelten zudem die Zuschläge und Zusatzleistungen, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäss der gültigen Preisliste.